Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
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Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
Hallo Wolfgang
Bei uns war das so:
C1 bis 7,5 to allgemein, Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge zB. Feuerwehr gab es keine Gewichtsbeschränkung nach oben.
Seit Einführung des Plasikausweises, C1 auch für Einsatzfahrzeuge und Wohnmobile nur noch bis 7,5to.
Seither müssen alle bei der Feuerwehr etc. den C machen, also LKW unbeschränkt.
Gruss Turi
Bei uns war das so:
C1 bis 7,5 to allgemein, Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge zB. Feuerwehr gab es keine Gewichtsbeschränkung nach oben.
Seit Einführung des Plasikausweises, C1 auch für Einsatzfahrzeuge und Wohnmobile nur noch bis 7,5to.
Seither müssen alle bei der Feuerwehr etc. den C machen, also LKW unbeschränkt.
Gruss Turi
Wenn man die Ruhe nicht in sich selbst findet, ist es umsonst, sie anderswo zu suchen!
-
Hans Kuehn
- Beiträge: 33
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- Wohnort: 15837 Baruth
Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
Ich habe gerade was gefunden
952. Sitzung des Bundesrates vom 16.12.2016
TOP 79
Bundesrat
Drucksache
253/16
23.05.16
Vk
-
In
-
R
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Auszüge aus der Verordnung
e) Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zu Personenbeförderung ausgelegt und
gebaut sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D (Busklassen) un-
abhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang
war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C (Lkw-Klassen) ausrei-
chend , sofern die Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die Auswirkungen nicht
abschätzen, da nicht zu ermitteln ist, wie viele Personen betroffen sein könnten. Für den Ein-
zelfall bedeutet dies zusätzliche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang insbesondere
vom Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich im Einzel-
fall Mehrkosten für die Ausbildung die zwischen 500 Euro und 6 000 Euro liegen können.
f) Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen
für künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jah-
ren schon nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche
Eignung nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle 5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlän-
gern müssen (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit dem 19. Januar 2013 wurden
Drucksache 253/16-25-
in der hier infrage kommenden Kombination 28 458 C1 und/oder C1E Fahrerlaubnisse
erworben. Daraus lässt sich ableiten, dass bundesweit jährlich ca. 9 000 Fälle in der hier
gesuchten Konstellation auftreten. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Aufwand und
Kosten für die Vorlage der Bescheinigung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen und der
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung verbunden.
Zu Nummer 5a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1)
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umge-
setzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt
und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für
welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem
Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beför-
derung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
sind.
Drucksache 253/16 -2-
Darüber hinaus werden u.a. Regelungen zur Optimierung der Fahrerlaubnis-Verordnung
getroffen, die Anforderungen an die Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten an den
aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst sowie Arabisch als Fremdsprache für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt.
Erfüllungsaufwand:
Die o.g. EU-Richtlinie ermöglicht es, dreirädrige Kraftfahrzeuge in den Katalog der
fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge aufzunehmen. Das heißt, dass Fahrerlaubnisbewerber
künftig keine Fahrerlaubnis der Klasse AM mehr benötigen, sondern lediglich eine
Prüfbescheinigung. Für
Bürgerinnen und Bürger
entsteht daher eine Entlastung von
durchschnittlich rund 750 Euro pro Fall (zwischen 650 und 850 Euro) aufgrund der
geringeren Ausbildungskosten. Darüber hinaus wird für die theoretische Ausbildung
weniger Zeit (16 Stunden) pro Fall benötigt. Die zeitliche Entlastung für die praktische
Ausbildung ist dagegen gering. In diesem Zusammenhang verringern sich auch die
Gebühren für das Verwaltungsverfahren sowie für die Prüfung um 134 Euro pro Fall. Eine
Gesamtzahl der Fälle, für die diese Entlastung zutrifft, kann nicht ermittelt werden, da es
in den entsprechenden Datenbanken bisher keine Differenzierung zwischen zwei- und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen in der Klasse AM gab.
Weiterhin ist für das Fahren von Fahrzeugen über 3.500 kg, die für die Beförderung von
Personen ausgelegt und gebaut sind, künftig die Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D
(Busklassen) notwendig. Das Erfordernis ist unabhängig davon, auf wie viele Personen
das Fahrzeug mindestens ausgelegt ist. Bisher war die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und
C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern das Fahrzeug für die Beförderung von nicht mehr
als acht Personen (Fahrer ausgenommen) ausgelegt bzw. gebaut wurde. Das Ressort
geht davon aus, dass abhängig von dem Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen, die zusätzlichen Ausbildungskosten zwischen 500 und 6.000 Euro liegen können. Dabei
hängt der Mindestumfang der zusätzlichen Ausbildungsstunden ebenfalls von den
vorhandenen Vorkenntnissen ab. Auch in diesem Fall konnte das Ressort keine
belastbaren Fallzahlen der künftig betroffenen Personen ermitteln.
Darüber hinaus müssen Fahrerlaubnisinhaber der Klasse C1 und C1E ab dem
45. Lebensjahr bereits gegenwärtig alle fünf Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern. Künftig
müssen alle Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse ebenfalls alle fünf Jahre (statt bisher alle
15 Jahre) ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche Eignung
nachweisen (z.B. Sehtest). Am Aufwand selbst ändert sich grundsätzlich nichts. Durch die
Erhöhung der Häufigkeit erhöhen sich jedoch die Kosten pro Jahr um 11 Euro pro Fall
(Gebühr von 55 Euro für die Verlängerung der Fahrerlaubnis alle fünf Jahre pro Fall). Auf
Grundlage der Gesamtfallzahl in dieser Kombination seit 2013 (28.458) betrifft dies
9.000 Fälle pro Jahr.
Der Aufwand für die
Verwaltung
(Verlängerung der Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörden der Kommunen) im Zusammenhang mit der Verringerung der
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E wie eben beschrieben, wird sich
etwas erhöhen. Dieser Aufwand wird jedoch durch die Gebühren gedeckt. Einmaliger
Umstellungsaufwand von 95.000 Euro entsteht den Technischen Prüfstellen für die
Anpassung des Fragenkatalogs der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. Für diese soll
die Fremdsprache Arabisch wieder eingeführt werden. Damit soll den Flüchtlingen die
Integration und die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtert werden.
Das Ressort hat, soweit möglich, die Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im
Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser Vorsitzender Berichterstatterin
Grüße von Hans
952. Sitzung des Bundesrates vom 16.12.2016
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und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Auszüge aus der Verordnung
e) Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zu Personenbeförderung ausgelegt und
gebaut sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D (Busklassen) un-
abhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang
war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C (Lkw-Klassen) ausrei-
chend , sofern die Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die Auswirkungen nicht
abschätzen, da nicht zu ermitteln ist, wie viele Personen betroffen sein könnten. Für den Ein-
zelfall bedeutet dies zusätzliche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang insbesondere
vom Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich im Einzel-
fall Mehrkosten für die Ausbildung die zwischen 500 Euro und 6 000 Euro liegen können.
f) Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen
für künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jah-
ren schon nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche
Eignung nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle 5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlän-
gern müssen (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit dem 19. Januar 2013 wurden
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in der hier infrage kommenden Kombination 28 458 C1 und/oder C1E Fahrerlaubnisse
erworben. Daraus lässt sich ableiten, dass bundesweit jährlich ca. 9 000 Fälle in der hier
gesuchten Konstellation auftreten. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Aufwand und
Kosten für die Vorlage der Bescheinigung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen und der
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung verbunden.
Zu Nummer 5a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1)
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umge-
setzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt
und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für
welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem
Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beför-
derung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
sind.
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Darüber hinaus werden u.a. Regelungen zur Optimierung der Fahrerlaubnis-Verordnung
getroffen, die Anforderungen an die Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten an den
aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst sowie Arabisch als Fremdsprache für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt.
Erfüllungsaufwand:
Die o.g. EU-Richtlinie ermöglicht es, dreirädrige Kraftfahrzeuge in den Katalog der
fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge aufzunehmen. Das heißt, dass Fahrerlaubnisbewerber
künftig keine Fahrerlaubnis der Klasse AM mehr benötigen, sondern lediglich eine
Prüfbescheinigung. Für
Bürgerinnen und Bürger
entsteht daher eine Entlastung von
durchschnittlich rund 750 Euro pro Fall (zwischen 650 und 850 Euro) aufgrund der
geringeren Ausbildungskosten. Darüber hinaus wird für die theoretische Ausbildung
weniger Zeit (16 Stunden) pro Fall benötigt. Die zeitliche Entlastung für die praktische
Ausbildung ist dagegen gering. In diesem Zusammenhang verringern sich auch die
Gebühren für das Verwaltungsverfahren sowie für die Prüfung um 134 Euro pro Fall. Eine
Gesamtzahl der Fälle, für die diese Entlastung zutrifft, kann nicht ermittelt werden, da es
in den entsprechenden Datenbanken bisher keine Differenzierung zwischen zwei- und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen in der Klasse AM gab.
Weiterhin ist für das Fahren von Fahrzeugen über 3.500 kg, die für die Beförderung von
Personen ausgelegt und gebaut sind, künftig die Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D
(Busklassen) notwendig. Das Erfordernis ist unabhängig davon, auf wie viele Personen
das Fahrzeug mindestens ausgelegt ist. Bisher war die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und
C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern das Fahrzeug für die Beförderung von nicht mehr
als acht Personen (Fahrer ausgenommen) ausgelegt bzw. gebaut wurde. Das Ressort
geht davon aus, dass abhängig von dem Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen, die zusätzlichen Ausbildungskosten zwischen 500 und 6.000 Euro liegen können. Dabei
hängt der Mindestumfang der zusätzlichen Ausbildungsstunden ebenfalls von den
vorhandenen Vorkenntnissen ab. Auch in diesem Fall konnte das Ressort keine
belastbaren Fallzahlen der künftig betroffenen Personen ermitteln.
Darüber hinaus müssen Fahrerlaubnisinhaber der Klasse C1 und C1E ab dem
45. Lebensjahr bereits gegenwärtig alle fünf Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern. Künftig
müssen alle Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse ebenfalls alle fünf Jahre (statt bisher alle
15 Jahre) ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche Eignung
nachweisen (z.B. Sehtest). Am Aufwand selbst ändert sich grundsätzlich nichts. Durch die
Erhöhung der Häufigkeit erhöhen sich jedoch die Kosten pro Jahr um 11 Euro pro Fall
(Gebühr von 55 Euro für die Verlängerung der Fahrerlaubnis alle fünf Jahre pro Fall). Auf
Grundlage der Gesamtfallzahl in dieser Kombination seit 2013 (28.458) betrifft dies
9.000 Fälle pro Jahr.
Der Aufwand für die
Verwaltung
(Verlängerung der Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörden der Kommunen) im Zusammenhang mit der Verringerung der
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E wie eben beschrieben, wird sich
etwas erhöhen. Dieser Aufwand wird jedoch durch die Gebühren gedeckt. Einmaliger
Umstellungsaufwand von 95.000 Euro entsteht den Technischen Prüfstellen für die
Anpassung des Fragenkatalogs der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. Für diese soll
die Fremdsprache Arabisch wieder eingeführt werden. Damit soll den Flüchtlingen die
Integration und die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtert werden.
Das Ressort hat, soweit möglich, die Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im
Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser Vorsitzender Berichterstatterin
Grüße von Hans
Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
tach hans,
das ist ja alles richtig was du da zitierst,
nur: sämtliche ausführungen beziehen sich auf die inhaber von fahrerlaubnissen nach letzter änderung, also ab 2013.
bei den älteren ändert sich doch gar nix.
das ist ja alles richtig was du da zitierst,
nur: sämtliche ausführungen beziehen sich auf die inhaber von fahrerlaubnissen nach letzter änderung, also ab 2013.
bei den älteren ändert sich doch gar nix.
-
wuestenfreak
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Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
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Auszüge aus der Verordnung
e) Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zu Personenbeförderung ausgelegt und
gebaut sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D (Busklassen) un-
abhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang
war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C (Lkw-Klassen) ausrei-
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Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die Auswirkungen nicht
abschätzen, da nicht zu ermitteln ist, wie viele Personen betroffen sein könnten. Für den Ein-
zelfall bedeutet dies zusätzliche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang insbesondere
vom Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich im Einzel-
fall Mehrkosten für die Ausbildung die zwischen 500 Euro und 6 000 Euro liegen können.
f) Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen
für künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jah-
ren schon nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche
Eignung nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle 5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlän-
gern müssen (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit dem 19. Januar 2013 wurden
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in der hier infrage kommenden Kombination 28 458 C1 und/oder C1E Fahrerlaubnisse
erworben. Daraus lässt sich ableiten, dass bundesweit jährlich ca. 9 000 Fälle in der hier
gesuchten Konstellation auftreten. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Aufwand und
Kosten für die Vorlage der Bescheinigung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen und der
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung verbunden.
Zu Nummer 5a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1)
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umge-
setzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt
und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für
welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem
Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beför-
derung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
sind.
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Darüber hinaus werden u.a. Regelungen zur Optimierung der Fahrerlaubnis-Verordnung
getroffen, die Anforderungen an die Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten an den
aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst sowie Arabisch als Fremdsprache für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt.
Erfüllungsaufwand:
Die o.g. EU-Richtlinie ermöglicht es, dreirädrige Kraftfahrzeuge in den Katalog der
fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge aufzunehmen. Das heißt, dass Fahrerlaubnisbewerber
künftig keine Fahrerlaubnis der Klasse AM mehr benötigen, sondern lediglich eine
Prüfbescheinigung. Für
Bürgerinnen und Bürger
entsteht daher eine Entlastung von
durchschnittlich rund 750 Euro pro Fall (zwischen 650 und 850 Euro) aufgrund der
geringeren Ausbildungskosten. Darüber hinaus wird für die theoretische Ausbildung
weniger Zeit (16 Stunden) pro Fall benötigt. Die zeitliche Entlastung für die praktische
Ausbildung ist dagegen gering. In diesem Zusammenhang verringern sich auch die
Gebühren für das Verwaltungsverfahren sowie für die Prüfung um 134 Euro pro Fall. Eine
Gesamtzahl der Fälle, für die diese Entlastung zutrifft, kann nicht ermittelt werden, da es
in den entsprechenden Datenbanken bisher keine Differenzierung zwischen zwei- und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen in der Klasse AM gab.
Weiterhin ist für das Fahren von Fahrzeugen über 3.500 kg, die für die Beförderung von
Personen ausgelegt und gebaut sind, künftig die Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D
(Busklassen) notwendig. Das Erfordernis ist unabhängig davon, auf wie viele Personen
das Fahrzeug mindestens ausgelegt ist. Bisher war die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und
C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern das Fahrzeug für die Beförderung von nicht mehr
als acht Personen (Fahrer ausgenommen) ausgelegt bzw. gebaut wurde. Das Ressort
geht davon aus, dass abhängig von dem Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen, die zusätzlichen Ausbildungskosten zwischen 500 und 6.000 Euro liegen können. Dabei
hängt der Mindestumfang der zusätzlichen Ausbildungsstunden ebenfalls von den
vorhandenen Vorkenntnissen ab. Auch in diesem Fall konnte das Ressort keine
belastbaren Fallzahlen der künftig betroffenen Personen ermitteln.
Darüber hinaus müssen Fahrerlaubnisinhaber der Klasse C1 und C1E ab dem
45. Lebensjahr bereits gegenwärtig alle fünf Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern. Künftig
müssen alle Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse ebenfalls alle fünf Jahre (statt bisher alle
15 Jahre) ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche Eignung
nachweisen (z.B. Sehtest). Am Aufwand selbst ändert sich grundsätzlich nichts. Durch die
Erhöhung der Häufigkeit erhöhen sich jedoch die Kosten pro Jahr um 11 Euro pro Fall
(Gebühr von 55 Euro für die Verlängerung der Fahrerlaubnis alle fünf Jahre pro Fall). Auf
Grundlage der Gesamtfallzahl in dieser Kombination seit 2013 (28.458) betrifft dies
9.000 Fälle pro Jahr.
Der Aufwand für die
Verwaltung
(Verlängerung der Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörden der Kommunen) im Zusammenhang mit der Verringerung der
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E wie eben beschrieben, wird sich
etwas erhöhen. Dieser Aufwand wird jedoch durch die Gebühren gedeckt. Einmaliger
Umstellungsaufwand von 95.000 Euro entsteht den Technischen Prüfstellen für die
Anpassung des Fragenkatalogs der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. Für diese soll
die Fremdsprache Arabisch wieder eingeführt werden. Damit soll den Flüchtlingen die
Integration und die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtert werden.
Das Ressort hat, soweit möglich, die Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im
Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser Vorsitzender Berichterstatterin
TOP 79
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Drucksache
253/16
23.05.16
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-
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Verordnung
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Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Auszüge aus der Verordnung
e) Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zu Personenbeförderung ausgelegt und
gebaut sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D (Busklassen) un-
abhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang
war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C (Lkw-Klassen) ausrei-
chend , sofern die Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die Auswirkungen nicht
abschätzen, da nicht zu ermitteln ist, wie viele Personen betroffen sein könnten. Für den Ein-
zelfall bedeutet dies zusätzliche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang insbesondere
vom Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich im Einzel-
fall Mehrkosten für die Ausbildung die zwischen 500 Euro und 6 000 Euro liegen können.
f) Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen
für künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jah-
ren schon nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche
Eignung nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle 5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlän-
gern müssen (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit dem 19. Januar 2013 wurden
Drucksache 253/16-25-
in der hier infrage kommenden Kombination 28 458 C1 und/oder C1E Fahrerlaubnisse
erworben. Daraus lässt sich ableiten, dass bundesweit jährlich ca. 9 000 Fälle in der hier
gesuchten Konstellation auftreten. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Aufwand und
Kosten für die Vorlage der Bescheinigung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen und der
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung verbunden.
Zu Nummer 5a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1)
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umge-
setzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt
und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für
welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem
Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beför-
derung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
sind.
Drucksache 253/16 -2-
Darüber hinaus werden u.a. Regelungen zur Optimierung der Fahrerlaubnis-Verordnung
getroffen, die Anforderungen an die Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten an den
aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst sowie Arabisch als Fremdsprache für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt.
Erfüllungsaufwand:
Die o.g. EU-Richtlinie ermöglicht es, dreirädrige Kraftfahrzeuge in den Katalog der
fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge aufzunehmen. Das heißt, dass Fahrerlaubnisbewerber
künftig keine Fahrerlaubnis der Klasse AM mehr benötigen, sondern lediglich eine
Prüfbescheinigung. Für
Bürgerinnen und Bürger
entsteht daher eine Entlastung von
durchschnittlich rund 750 Euro pro Fall (zwischen 650 und 850 Euro) aufgrund der
geringeren Ausbildungskosten. Darüber hinaus wird für die theoretische Ausbildung
weniger Zeit (16 Stunden) pro Fall benötigt. Die zeitliche Entlastung für die praktische
Ausbildung ist dagegen gering. In diesem Zusammenhang verringern sich auch die
Gebühren für das Verwaltungsverfahren sowie für die Prüfung um 134 Euro pro Fall. Eine
Gesamtzahl der Fälle, für die diese Entlastung zutrifft, kann nicht ermittelt werden, da es
in den entsprechenden Datenbanken bisher keine Differenzierung zwischen zwei- und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen in der Klasse AM gab.
Weiterhin ist für das Fahren von Fahrzeugen über 3.500 kg, die für die Beförderung von
Personen ausgelegt und gebaut sind, künftig die Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D
(Busklassen) notwendig. Das Erfordernis ist unabhängig davon, auf wie viele Personen
das Fahrzeug mindestens ausgelegt ist. Bisher war die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und
C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern das Fahrzeug für die Beförderung von nicht mehr
als acht Personen (Fahrer ausgenommen) ausgelegt bzw. gebaut wurde. Das Ressort
geht davon aus, dass abhängig von dem Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisklassen, die zusätzlichen Ausbildungskosten zwischen 500 und 6.000 Euro liegen können. Dabei
hängt der Mindestumfang der zusätzlichen Ausbildungsstunden ebenfalls von den
vorhandenen Vorkenntnissen ab. Auch in diesem Fall konnte das Ressort keine
belastbaren Fallzahlen der künftig betroffenen Personen ermitteln.
Darüber hinaus müssen Fahrerlaubnisinhaber der Klasse C1 und C1E ab dem
45. Lebensjahr bereits gegenwärtig alle fünf Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern. Künftig
müssen alle Fahrerlaubnisinhaber dieser Klasse ebenfalls alle fünf Jahre (statt bisher alle
15 Jahre) ein neues Führerscheindokument beantragen und die gesundheitliche Eignung
nachweisen (z.B. Sehtest). Am Aufwand selbst ändert sich grundsätzlich nichts. Durch die
Erhöhung der Häufigkeit erhöhen sich jedoch die Kosten pro Jahr um 11 Euro pro Fall
(Gebühr von 55 Euro für die Verlängerung der Fahrerlaubnis alle fünf Jahre pro Fall). Auf
Grundlage der Gesamtfallzahl in dieser Kombination seit 2013 (28.458) betrifft dies
9.000 Fälle pro Jahr.
Der Aufwand für die
Verwaltung
(Verlängerung der Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörden der Kommunen) im Zusammenhang mit der Verringerung der
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E wie eben beschrieben, wird sich
etwas erhöhen. Dieser Aufwand wird jedoch durch die Gebühren gedeckt. Einmaliger
Umstellungsaufwand von 95.000 Euro entsteht den Technischen Prüfstellen für die
Anpassung des Fragenkatalogs der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. Für diese soll
die Fremdsprache Arabisch wieder eingeführt werden. Damit soll den Flüchtlingen die
Integration und die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtert werden.
Das Ressort hat, soweit möglich, die Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im
Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der
Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser Vorsitzender Berichterstatterin
Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
tach wolfgang,Wolfgang K hat geschrieben:Entweder hab ich was nicht recht verstanden, oder die Aufregung ist um sonst.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1
Zitat des neuen Absatzes:
"(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
[...]
13. Wohnmobile.
Also: C1 gilt für Womos
Wenn ich die Begründung unten richtig lese, war diese Klarstellung genau der Zweck der Änderung. Sprich es sollte wegen der Überschneidung mit D / D1 klargestellt werden dass der C1 für die Betreffenden Fahrzeugtypen auch (!) gilt.
Irre ich mich?
Grüße
Wolfgang
nein, du irrst dich nicht.
genau so ist es, und damit ist die kuh vom eis.
im entwurf von heute morgen stand das aber noch sehr verschwurbelt drin. jetzt im endgültigen beschluss wurde eingefügt das es u.a. wohnmobile nicht betrifft.
@ turi:
und damit müssen sich die eu politiker dann auch keine arbeit
machen
Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
@hans +wuestenfreak
die von euch verlinkten texte geben den antrag wieder.
der link v. wolfgang enthält den tatsächlichen beschlus.
und dort sind dann u.a. womos explizit von der neuen regelung ausgenommen ( im unterschied zum ursprünglichen antragstext)
die von euch verlinkten texte geben den antrag wieder.
der link v. wolfgang enthält den tatsächlichen beschlus.
und dort sind dann u.a. womos explizit von der neuen regelung ausgenommen ( im unterschied zum ursprünglichen antragstext)
-
wuestenfreak
- Beiträge: 3
- Registriert: Mi 12. Mär 2008, 09:18
- Wohnort: Philippsburg
Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
Vielen Dank für die Klarstellung!!
-
NathanDerUnweiße
- Beiträge: 1
- Registriert: Do 7. Jul 2022, 20:46
Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
Hallo zusammen ,
jetzt muss ich den Thread doch noch mal aufwärmen ...,
Ich beschäftige mich gerade mit dem genannten Thema und habe mir die FeV §6 und die entsprechende EU Verordnung durchgelesen.
Dabei ist mir aufgefallen, dass die Ausnahme für Wohnmobile und Co. nur in dem deutschen Text steht. Nicht in der EU-Verordnung.
Kann es sein, dass in Deutschland die Klasse C1 reicht, aber in anderen EU-Ländern die Klasse D1 notwendig ist?
Grüße
jetzt muss ich den Thread doch noch mal aufwärmen ...,
Ich beschäftige mich gerade mit dem genannten Thema und habe mir die FeV §6 und die entsprechende EU Verordnung durchgelesen.
Dabei ist mir aufgefallen, dass die Ausnahme für Wohnmobile und Co. nur in dem deutschen Text steht. Nicht in der EU-Verordnung.
Kann es sein, dass in Deutschland die Klasse C1 reicht, aber in anderen EU-Ländern die Klasse D1 notwendig ist?
Grüße
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Klaus "Pirx"
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Re: Wichtige Info für alle Wohnmobile Fahrer über 3,5 t zG
Ja.NathanDerUnweiße hat geschrieben: ↑Do 7. Jul 2022, 20:50Hallo zusammen ,
jetzt muss ich den Thread doch noch mal aufwärmen ...,
Ich beschäftige mich gerade mit dem genannten Thema und habe mir die FeV §6 und die entsprechende EU Verordnung durchgelesen.
Dabei ist mir aufgefallen, dass die Ausnahme für Wohnmobile und Co. nur in dem deutschen Text steht. Nicht in der EU-Verordnung.
Kann es sein, dass in Deutschland die Klasse C1 reicht, aber in anderen EU-Ländern die Klasse D1 notwendig ist?
Grüße
Das war ja der Grund für die Gesetzesänderung, daß nach EU-Recht eigentlich ein Führerschein D1 bzw. D für Wohnmobile >3,5t (und einige weitere Personengruppen) erfoderlich ist. Deutschland hat zu gunsten der betroffenen Bürger eine nationale Ausnahmegenehmigung durchgesetzt.
Pirx

